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Straßen-Reglement für die Stadt Goslar, 1835
24-seitiges Heftlein mit 47 Paragraphen.
24.04.1835 vom Magistrat "freigegeben"
bei Brückner gedruckt
"Nachdem es für angemessen erachtet worden, hinsichtlich der Straßenpolizei in Goslar bestimmte,
den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende, Vorschriften zu ertheilen, so sind mit Zustimmung
der Königlichen Landdrostei nachstehende Bestimmungen getroffen, und werden den sämmtlichen
Einwohnern hiesiger Stadt zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht.
§ 1
Die Passage auf den Straßen und Fußwegen darf durch nichts beengt oder gesperrt werden; es wird
deshalb verboten, Bauholz, Steine, Tonnen, Wagen, Karren und andere Gegenstände, mögen sie zum
eigenen Verbrauche oder zum Verkaufe bestimmt sein, auf den Straßen, Kirchhöfen oder andern öffentlichen
Plätzen während der Tageszeit so auszustellen, stehen oder liegen zu lassen, daß die Geh-oder Fahr-Passage
dadurch beengt wird.
Bei Eintritt der Dunkelheit müssen die vorgenannten Gegenstände gänzlich weggeschafft werden. (...)
§ 14
Taback- und Cigarren-Rauchen auf den Straßen und öffentlichen Plätzen in der Stadt ist bei 16 Ggr. Strafe
verboten. In gleiche Strafe verfällt auch, wer eine brennende Pfeife auf der Straße oder öffentlichem Platze
ausklopft oder ausbläst.
§ 20
Das Umherlaufenlassen der Metzgerhunde und anderer großer Hunde ohne tüchtigen Maulkorb, das An- und
Zusammenhetzen der Hunde auf den Straßen und öffentlichen Plätzen, das Auslassen heißer Hündinnen, so
wie das Aussperren der Hunde aus den Häusern zur Nachtzeit wird mit 1 Thlr. Strafe bestraft. (...)