1. "Die Idee von LuZ ist gut, aber sie wird massiv missbraucht."
Da stimme ich dir voll zu.

2. Ein LArbn ist sogar wahlberechtigt wenn er länger als 3 Monate im Unternehmen beschäftigt ist oder beschäftigt werden soll.

3. Zugunsten der Leiharbeitnehmer gilt als solches Gesetz z.B. § 10 Abs. 4 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG):

"Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren.“

Irgendwie haben wir uns im Thema verrant. Egal.


VG

nobby