Ausgenommen hiervon sind Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke (§ 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB).
Mit dem Absatz sind wir doch auf der sicheren Seite. Die Marke gehört doch zur Geschichte und zum Zeitgeschehen.